BMW UMWELTBONUS.

Für Elektrofahrzeuge.

BMW UMWELTBONUS

Hinweis (12/2023): 

Mit Ablauf des 17. Dezember 2023 können keine neuen Anträge mehr für den Umweltbonus
beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) gestellt werden. 

BMW UMWELTBONUS - PRÄMIE SICHERN.

STAATLICHE FÖRDERUNGEN VON DENEN SIE PROFITIEREN.

Erleben Sie die Zukunft bereits jetzt. Genießen Sie individuelle Konzepte nachhaltiger und umweltbewusster Mobilität mit finanziellen Vorteilen. Nutzen Sie die Förderung beim Kauf eines BMW Elektrofahrzeugs mit dem Umweltbonus. BMW übernimmt den Umweltbonus zusammen mit dem Bund jeweils zur Hälfte.

 

Der Umweltbonus wird in den kommenden Jahren schrittweise angepasst. Das hat zum einen Auswirkungen auf die insgesamt zur Verfügung stehenden Fördermittel als auch auf die einzelnen Förderzulagen bei Kaufabschluss.

MÖCHTEN SIE VOM UMWELTBONUS PROFITIEREN?

Wir unterstützen Sie bei der Beantragung des staatlichen Umweltbonus inkl. der Innovationsprämie und tragen dafür Sorge, das alle für den Antrag notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorliegen.


Die Höhe und Berechtigung zur Inanspruchnahme des Umweltbonus ist durch die auf der Webseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter www.bafa.de/umweltbonus abrufbare Förderrichtlinie geregelt. Der Anteil des Herstellers wird netto ausgezahlt, der des Bundes brutto für netto (echter Zuschuss). Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung des Umweltbonus. Der Umweltbonus endet mit Erschöpfung der bereitgestellten Fördermittel, spätestens am 31.12.2025.

NOCH MEHR WISSENSWERTES RUND UM IHRE FÖRDERMÖGLICHKEITEN.

KFZ-STEUERBEFREIUNG.

Reine Elektrofahrzeuge sind gemäß § 3d Abs. 1 KraftStG bei einer Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2025 bis zu 10 Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2030. Hybridfahrzeuge werden gemäß des Kraftfahrzeugsteuergesetzes nur teilweise begünstigt.

IHR STEUERVORTEIL.

Mit einem BMW i Modell als Dienstwagen, den Sie überwiegend beruflich nutzen oder vom Arbeitgeber gestellt bekommen, profitieren Sie unmittelbar.

Der Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1 %-Regelung für Privatnutzung wird deutlich reduziert. Dies gilt für die pauschale 1 %-Regelung für die Privatnutzung, bei Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (0,03 % je Entfernungskilometer) sowie bei Familienfahrten.

ALLE INFORMATIONEN ZUM UMWELTBONUS IN DER ÜBERSICHT.

STUFENWEISE ANPASSUNG AB DEM 01.01.2023:

  • 4.500 Euro Förderung für E-Autos <40.000 Euro (Nettolistenpreis) + Herstelleranteil: 2.250 €

  • 3.000 Euro Förderung bei einem E-Auto zwischen 40.000 – 65.000 Euro + Herstelleranteil: 1.500 €

  • die Förderung bleibt gekoppelt an das Zulassungsdatum

  • kein Umweltbonus mehr für Plug-in-Hybride

WICHTIGE INFORMATION FÜR GESCHÄFTSKUNDEN.

Ab dem 01.09.2023 wird der Umweltbonus nur noch an Privatkäufer ausgeschüttet. Ausnahmen für Kleingewerbetreibende und gemeinnützige Organisationen sind derzeit noch in Prüfung.

FÖRDERFÄHIGE MODELLE.

Die aktuellen Vorteile erhalten Sie ohne Einschränkung für alle BMW i Modelle.

Dank der vielfältigen Auswahl an elektrifizierten BMW Fahrzeugen gibt es für jede Anforderung das passende Modell. Die wachsende Ladeinfrastruktur und die absolute Alltagstauglichkeit machen diese Modelle jetzt noch attraktiver.

Verbrauch und Emissionen.

BMW iX xDrive40: Stromverbrauch in kWh/100 km: - (NEFZ) / 21,2-19,4 (WLTP); Elektrische Reichweite (WLTP) in km: 408-436

BMW i4 M50: Stromverbrauch in kWh/100 km: - (NEFZ) / 22,5-18,1 (WLTP); Elektrische Reichweite (WLTP) in km: 414-519

BMW i4 eDrive40: Stromverbrauch in kWh/100 km: - (NEFZ) / 19,1-16,1 (WLTP); Elektrische Reichweite (WLTP) in km: 491-589

BMW iX3: Stromverbrauch kombiniert in kWh/100 km: - (NEFZ) / 18,9-18,5 (WLTP); Elektrische Reichweite (WLTP) in km: 453-461

BMW iX1 xDrive30: Stromverbrauch in kWh/100 km: - (NEFZ) / 18,1-16,8 (WLTP); Elektrische Reichweite (WLTP) in km: 417-440

 

Offizielle Angaben zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen, Stromverbrauch und elektrischer Reichweite wurden nach dem vorgeschriebenen Messverfahren ermittelt und entsprechen der VO (EU) 715/2007 in der jeweils geltenden Fassung. Für seit 01.01.2021 neu typgeprüfte Fahrzeuge existieren die offiziellen Angaben nur noch nach WLTP.
Weitere Informationen zu den Messverfahren WLTP und NEFZ finden Sie unter www.bmw.de/wltp oder www.mini.de/wltp. Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagenmodelle“ entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen, bei der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), Hellmuth-Hirth-Str. 1, 73760 Ostfildern und unter www.dat.de/co2/ unentgeltlich erhältlich ist. Abbildung/en zeigt/en Sonderausstattungen.

 

UMWELTBONUS AUCH FÜR JUNGE GEBRAUCHTE.

  • Ein BMW Junger Gebrauchter, der etwa aufgrund einer Erstzulassung auf den Hersteller, nicht bereits mit dem Umweltbonus (oder einer vergleichbaren staatlichen Förderung in einem anderen EU-Staat) gefördert wurde, kann ebenfalls mit dem Umweltbonus unterstützt werden. Dafür muss sich das zu begünstigende Fahrzeugmodell auf der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf www.bafa.de veröffentlichten Liste befinden.

  • Es gilt eine am Brutto-Listenpreis des Neufahrzeugs (inkl. Sonderausstattung) orientierte Wertgrenze von maximal 80% abzüglich des Bruttoherstelleranteils. Darüber hinaus darf der BMW Junge Gebrauchte eine maximale Erstzulassungsdauer von 12 Monaten und eine maximale Laufleistung von 15.000 km haben.

INFORMATIONEN ZUM BRUTTOLISTENPREIS.

  • Der Bruttolistenpreis (BLP) als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1 %-Regelung für Privatnutzung wird für rein elektrische Fahrzeuge bis 60.000 EUR (BLP) auf ein Viertel und über 60.000 EUR (BLP) auf die Hälfte reduziert.

  • Bei Plug-In-Hybrid-Modellen wird der BLP als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1 %-Regelung für Privatnutzung auf die Hälfte reduziert (unabhängig von der Höhe des BLP des jeweiligen Fahrzeuges). Dies gilt für die pauschale 1 %-Regelung für die Privatnutzung, bei Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (0,03 % je Entfernungskilometer) sowie bei Familienfahrten.

  • Die Förderung gilt gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Dezember 2018 (IV C 5 – S 2334/14/10002-07) für vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassene voll elektrisch betriebene betriebliche Kraftfahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die gemäß § 3 Abs. 2 EmoG weniger als 50 g CO2/km ausstoßen oder deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 km beträgt.

  • Ab dem Jahr 2022 bzw. 2025 gelten erhöhte (rein elektrisch betriebene) Mindestreichweiten. Weitere Voraussetzungen für die Förderung sind, dass dem Arbeitnehmer das überwiegend beruflich genutzte Kraftfahrzeug erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 überlassen wurde und dass dieses Fahrzeug nicht bereits zuvor von dem Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (z. B. für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a, S. 3 EStG oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) überlassen wurde.

RECHTLICHE HINWEISE.

* Die Förderung beträgt bei einem vollelektrischen Neuwagen 6.750 EUR (inkl. Innovationsprämie) bei einem Basisfahrzeug mit einem Nettolistenpreis von unter 40.000 EUR und 4.500 EUR (inkl. Innovationsprämie) bei einem Basisfahrzeug mit einem Nettolistenpreis von zwischen 40.000 und 65.000 EUR. Bei einem Jungen Gebrauchten beträgt die Förderung 4.500 EUR (inkl. Innovationsprämie) bei einem Basisfahrzeug mit einem Nettolistenpreis von unter 40.000 EUR und von zwischen 40.000 und 65.000 EUR.

 

Die Förderung wird bis zu einem maximalen Nettolistenpreis des Basisfahrzeugs von 65.000 EUR gewährt. Überschreitet der Nettolistenpreis des Basisfahrzeugs diesen Betrag, gibt es keine Förderung. Die Förderung leisten Automobilhersteller und Bund jeweils zur Hälfte. Im Zuge der "Innovationsprämie" wird der Anteil des Bundes an der Förderung zeitlich befristet. Der Anteil des Herstellers wird netto ausgezahlt, der des Bundes brutto für netto (echter Zuschuss).

 

Die Höhe und Berechtigung zur Inanspruchnahme des Umweltbonus ist durch die auf der Webseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter www.bafa.de/umweltbonus abrufbare Förderrichtlinie geregelt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung des Umweltbonus. Der Umweltbonus endet mit Erschöpfung der bereitgestellten Fördermittel, spätestens am 31.12.2025.

Ab dem 01.09.2023 wird die Förderung auf Privatpersonen beschränkt.