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DEN DIENSTWAGEN ZUHAUSE LADEN.

Elektroautos sind nicht nur vorteilhaft für die Umwelt, sondern schonen auch den Geldbeutel. Gerade für Dienstwagen ergeben sich steuerliche Vorteile.

 

Um von möglichst vielen Vorteilen mit Ihrem Dienstwagen zu profitieren, erklären wir Ihnen im Folgenden, was es mit der Dienstwagenbesteuerung auf sich hat und was noch zusätzlich zu beachten ist. Dabei gehen wir auf die Anforderungen der  Ladeinfrastruktur ein und klären, wie der Strom mit dem Arbeitgeber abgerechnet werden kann. 

WAS IST DIE DIENSTWAGENBESTEUERUNG BEI ELEKTROAUTOS ?

Um die Elektromobilität noch schneller auf die Straße zu bekommen, hat die Bundesregierung auch einige Steuererleichterungen für Elektroautofahrer in die Wege geleitet. Zu diesen Erleichterungen zählt auch die Dienstwagenbesteuerung: Wer seinen Dienstwagen auch privat nutzt, erlangt damit einen geldwerten Vorteil. Dieser geldwerte Vorteil muss selbstverständlich versteuert werden, da er im Wesen einem Einkommen gleichkommt.

 

Eine Möglichkeit dieser Besteuerung ist die sogenannte pauschale Firmenwagenbesteuerung. Als Bemessungsgrundlage für die Höhe wird der Bruttolistenpreis inklusive jeglicher Sonderausstattung herangezogen. Von diesem Betrag wird dann ein fester Prozentsatz (1%) als geldwerter Vorteil berechnet und zum Einkommen addiert. Mit diesem Ansatz sind dann alle Privatfahrten pauschal (daher der Name) abgegolten.

 

Für herkömmliche Autos mit Verbrennungsmotor beträgt die Bemessungsgrundlage 100% des Bruttolistenpreises. Bei Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis (inkl. Sonderausstattung) unter 60.000 Euro wurde der Pauschalsatz 2020 auf 25 % gesenkt. Für eine leichtere Rechnung kann man auch direkt einen Prozentsatz auf den Bruttolistenpreis ansetzen. Für Verbrenner ergibt sich ein 1%-Pauschalsatz, für reine Elektroautos die häufig genannte 0,25%-Versteuerung.

BEISPIELHAFTE AUSWIRKUNGEN DIESER ANPASSUNG.

Die Auswirkung dieser Anpassung ist am besten anhand eines einfachen Beispiels erklärt. Ein Arbeitnehmer, der einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis (inkl. Sonderausstattung) von bis zu 50.000 Euro frei wählen darf, steht vor der Entscheidung zwischen herkömmlichen Verbrenner und reinem Elektroauto. Seine Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt dabei 30 Kilometer.

Fall 1: Auto mit Verbrennungsmotor und Bruttolistenpreis von 50.000 EUR

Bemessungsgrundlage:

100 % des Bruttolistenpreises von 50.000 EUR                       
50.000 EUR

+ Geldwerter Vorteil Privatnutzung:  
1 % x 50.000 EUR                                             
500 EUR

+ Geldwerter Vorteil Fahrten Wohnung –Arbeitsstätte:   
0,03 % aus 50.000 EUR x 30 km                     
450 EUR                                                                                   

= Geldwerter Vorteil:                                                                         
950 EUR

Fall 2: Auto mit Elektromotor und Bruttolistenpreis von 50.000 EUR

Bemessungsgrundlage

25% des Bruttolistenpreises von 50.000 EUR
12.500 EUR

+ Geldwerter Vorteil Privatnutzung:
1 % x 12.500 EUR                                                 
125 EUR

+ Geldwerter Vorteil Fahrten Wohnung –Arbeitsstätte:
0,03 % aus 12.500 EUR x 30 km                       
112,5 EUR

= Geldwerter Vorteil:                                                                         
237,5 EUR

Laut unserem Beispiel müssten Sie somit monatlich 713 Euro weniger als Geldwerten Vorteil ansetzen, falls Sie sich für ein reines Elektroauto und gegen einen Verbrenner entscheiden würden.

WIE VERSTEUERE ICH DIE WALLBOX FÜR MEINEN DIENSTWAGEN?

Aber auch die betriebliche Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge kann unter gewissen Umständen steuerpflichtig sein. Begrifflich fällt unter Ladevorrichtung eigentlich alles, was zur Inbetriebnahme und für den Betrieb der Ladestation notwendig ist. So zählen neben der Wallbox auch Installationskosten oder Zubehör zur Ladevorrichtung.

 

Da davon ausgegangen wird, dass die Wallbox auch für private Zwecke verwendet wird (oder zumindest verwendet werden kann), stellt sie auch einen geldwerten Vorteil dar, der versteuert werden muss. Ob und wie diese Ladevorrichtung  dabei versteuert werden muss, hängt hauptsächlich von der Art der Überlassung bzw. der Art der Anschaffung ab. Grundsätzlich können wir in drei Fälle unterscheiden:

Ihr Arbeitgeber überlässt Ihnen die Ladeinfrastruktur zeitweise

Überlässt der Arbeitgeber Ihnen die Ladevorrichtung nur vorübergehend, erhalten Sie dadurch einen geldwerten Vorteil, da sich die Kosten für eine private Ladestation "sparen " lassen. Hierbei ist vor allem wichtig, dass der Arbeitgeber durchgehend Eigentümer bleibt, denn dann bleibt der geldwerte Vorteil steuerbefreit.

Ihr Arbeitgeber schenkt Ihnen die Ladevorrichtung (Unentgeltliche Übertragung des Eigentums)

Schenkt der Arbeitgeber Ihnen hingegen die Ladeinfrastruktur, muss der geldwerte Vorteil versteuert werden. Hierzu werden 25% der gesamten Kosten, die der Arbeitgeber trägt, als geldwerter Vorteil versteuert. Das gilt übrigens auch, wenn sich der Arbeitgeber an den Kosten für den Einbau und/oder der Hardware beteiligt.

Als Beispiel: Beteiligt sich der Arbeitgeber mit 500 € an den Kosten für eine Ladestation, beträgt der geldwerte Vorteil einmalig 125 € und wird dem Einkommen zugerechnet.

Sie erwerben die Ladestation privat

Der Fall, in dem Sie die Ladestation privat kaufen und Ihrem Arbeitgeber nicht in Rechnung stellen, ist wohl der einfachste. Denn hier muss nichts versteuert oder beachtet werden. Sie haben(nahezu) freie Wahl bei der Ladelösung und können auf Ihre Bedürfnisse eingehen. Gerade mit der aktuellen Förderung für private Ladeinfrastruktur, kann die private Anschaffung durchaus interessant sein.

Egal welcher Fall für Sie relevant ist, es gibt noch weitere wichtige Aspekte bei der Auswahl der passenden Wallbox für Ihren Dienstwagen zu beachten. Dazu wollen wir aber erstmal klären, wie der Strom für den Firmenwagen mit dem Arbeitgeber abgerechnet werden kann.

WIE KANN ICH DEN STROM FÜR MEINEN DIENSTWAGEN ABRECHNEN?

Sie können den Strom, den du zuhause in Ihren vollelektrischen Dienstwagen laden, mit Ihrem Arbeitgeber abrechnen. Hierbei haben Sie grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

Kilowattstundengenaue Abrechnung

Entscheiden Sie sich dazu, die genauen Stromkosten von Ihrem Arbeitgeber einzufordern, müssen Sie den bezogenen Strom kilowattstunden genau nachweisen können. Hierzu eignet sich ein eichrechtskonformer Zähler. In der Regel sollten die Aufzeichnungen dabei eine Spanne von drei Monaten umfassen.

Pauschalabrechnung

Anstatt den geladenen Strom genau zu erfassen, können Sie ihn auch über den sogenannten pauschalen Auslagenersatz mit dem Arbeitgeber abrechnen. Hierzu hat der Gesetzgeber feste Regeln und Pauschalbeträge festgesetzt, die Sie sich von Ihrem Arbeitgeber steuerfrei für das Laden des Dienstwagens ausbezahlen lassen können. Die Höhe richtet sich dabei vor allem nach den Lademöglichkeiten bei Ihrem Arbeitgeber:

Monatliche Pauschale bei Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 30 Euro
Monatliche Pauschale ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 70 Euro

Tipp: Der Begriff “Lademöglichkeit” beim Arbeitgeber ist weit gefasst. Ein fest verbauter, geeigneter Stromanschluss kann schon als Lademöglichkeit zählen. Ebenso zählt eine vergünstigte oder kostenlose Ladekarte bereits als Lademöglichkeit. 

RESÜMEE.

Die Abrechnung des Firmenwagens unterliegt verschiedenen Vorgaben und Bedingungen. Neben dem Elektroauto, kann auch die Ladevorrichtung (also die Wallbox) einen geldwerten Vorteil darstellen. Beim Elektroauto wird dieser bis zu einem Bruttolistenpreis von 60.000 Euro mit 0,25% angesetzt, was sich deutlich im zu versteuernden Einkommen  auswirkt.

 

Die Wallbox ist auch ein geldwerter Vorteil, solange sie vom Arbeitgeber bezahlt oder bezuschusst wird. Dieser muss aber nicht immer versteuert werden. Vor allem dann, wenn der Arbeitgeber Eigentümer der Wallbox bleibt, ist der geldwerte Vorteil steuerfrei. Falls Sie die Wallbox selber anschaffen, müssen Sie sie nicht versteuern. Anders verhält es sich bei der Abrechnung des bezogenen Stroms für den Dienstwagen. Dieser muss entweder kilowattstundengenau erfasst werden oder kann innerhalb eines pauschalen Auslagenersatzes mit dem Arbeitgeber abgerechnet werden.

KRAFTSTOFF- UND VERBRAUCHSANGABEN.

 

BMW iX1 xDrive30: Stromverbrauch in kWh/100 km: - (NEFZ) / 18,1–16,9 (WLTP); Elektrische Reichweite (WLTP) in km: 416–439


Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem 'Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen' entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen, bei der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), Hellmuth-Hirth-Str. 1, 73760 Ostfildern-Scharnhausen, und unter https://www.dat.de/co2/ unentgeltlich erhältlich ist. Abbildung/en zeigt/en Sonderausstattungen.